Jedes in Deutschland lebende Kind hat ein Recht auf Schutz vor Gewalt und anderen Gefährdungen für sein Wohl.
Kinder brauchen unseren Schutz damit es ihnen gut geht. Sie jeden Tag mehr lachen als weinen zu sehen, steht an erster Stelle.
Aus den Recht der Kinder folgt eine Schutzpflicht all derer, die Verantwortung für Kinder tragen. In der Kindertagespflege bin ich verpflichtet den Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII der mir anvertrauen Kinder umzusetzen.
Dieses Schutzkonzept ist meine Orientierung und Rahmenvereinbarung, Anzeichen für Gefährdungen so früh wie möglich zu erkennen, um rechtzeitig Hilfen anzubahnen und Schaden vom Kind abzuwenden.
§ 1631 BGB Recht des Kindes
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig
§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung (Auszug - Absatz)
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
Der Schutzauftrag der Jugendämter bei Kinderwohlgefährdung wird konkretisiert.
Nach einem abgestimmten Verfahren mit den Träger der Jugendhilfe sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen zum Schutz der Kinder gehandelt werden muss.
Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern
"Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kinderwohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft."
So heißt es im § 8b Abs. 1 SGB VIII. Diese Grundlage ermöglicht nun auch allen Berufsgruppen, die nicht in § 4 KKG genannt sind, die Inanspruchnahme von Beratung in Fällen von vermuteter Kinderwohlgefährdung durch Kinderschutzfachkräfte/insoweit erfahrene Fachkräfte. Dazu zählen beispielsweise Schulbusfahrer oder Kindertagespflegepersonen, die privat-gewerblich tätig sind. Wobei § 8b Abs. 1 SGB VIII lediglich einen Beratungsanspruch festschreibt, aber kein weitergehendes Verfahren, selbst aktiv zu werden, wie es §4 KKG oder § 8a SGB VIII vorsehen.
Dazu gehören:
1. Ärzte, Hebammen oder Angehörige eines anderen Heilberufes
2. Psychologen, Psychotherapeuten
3. Ehe -, Familien -, Erziehung - oder Jugendberater*innen
4. Berater*innen für Suchtfragen in anerkannten Beratungsstellen
5. Mitarbeiter*innen anerkannter Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
6. Staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen - oder Pädagogen
7. Lehrer*innen an öffentlichen und an staatlichen anerkannten privaten Schulen
Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat der SGB VIII Reform zugestimmt. Damit wird der Grundstein für eine inklusive Jungendhilfe gelegt. Aufgenommen wurde eine Verpflichtung in § 8a, die Berufsgeheimnisträger (auch Zahnärzte), die Daten übermittelt haben, an der Gefährdungseinschätzung nach fachlicher Einschätzung zu beteiligen. Das Jugendamt ist nach einer eigenen Einschätzung zur Rückmeldung gegenüber der Berufsgeheimnisträger verpflichtet.
1. Alle Kinder haben die gleichen Rechte.
Kein Kind darf benachteiligt werden.
2. Kinder haben das Recht gesund zu leben,
Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden.
3. Kinder haben das Recht bei ihren Eltern zu leben und
von ihren Eltern gut betreut zu werden.
4. Kinder haben das Recht zu lernen und eine
Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und
Fähigkeiten entspricht.
5. Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen
und künstlerisch tätig zu sein.
6. Kinder haben das Recht sich bei allen fragen, die sie
betreffen, zu informieren, mitzubestimmen und zu
sagen, was sie denken.
7. Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt,
Missbrauch und Ausbeutung.
8. Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre
Würde geachtet werden.
9. Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht
besonders geschützt zu werden.
10. Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere
Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben
teilnehmen können.