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Kinderschutzkonzept

Einleitung

Jedes in Deutschland lebende Kind hat ein Recht auf Schutz vor Gewalt und anderen Gefährdungen für sein Wohl. 

Kinder brauchen unseren Schutz damit es ihnen gut geht. Sie jeden Tag mehr lachen als weinen zu sehen, steht an erster Stelle.

Aus den Recht der Kinder folgt eine Schutzpflicht all derer, die Verantwortung für Kinder tragen. In der Kindertagespflege bin ich verpflichtet den Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII der mir anvertrauen Kinder umzusetzen. 

Dieses Schutzkonzept ist meine Orientierung und Rahmenvereinbarung, Anzeichen für Gefährdungen so früh wie möglich zu erkennen, um rechtzeitig Hilfen anzubahnen und Schaden vom Kind abzuwenden.


Rechtliche Grundlagen


§ 1631 BGB Recht des Kindes

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig


§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung (Auszug - Absatz)

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.


§ 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege

Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.


§ 8a SGB VIII Schutz bei Kindeswohlgefährdung

Der Schutzauftrag der Jugendämter bei Kinderwohlgefährdung wird konkretisiert.
Nach einem abgestimmten Verfahren mit den Träger der Jugendhilfe sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen zum Schutz der Kinder gehandelt werden muss.


§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung zum Schutz von Kindern

Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern

"Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kinderwohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft."

So heißt es im § 8b Abs. 1 SGB VIII. Diese Grundlage ermöglicht nun auch allen Berufsgruppen, die nicht in § 4 KKG genannt sind, die Inanspruchnahme von Beratung in Fällen von vermuteter Kinderwohlgefährdung durch Kinderschutzfachkräfte/insoweit erfahrene Fachkräfte. Dazu zählen beispielsweise Schulbusfahrer oder Kindertagespflegepersonen, die  privat-gewerblich tätig sind. Wobei § 8b Abs. 1 SGB VIII lediglich einen Beratungsanspruch festschreibt, aber kein weitergehendes Verfahren, selbst aktiv zu werden, wie es §4 KKG oder § 8a SGB VIII vorsehen.


§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Information durch Geheimnisträger bei KWG

Dazu gehören:

1. Ärzte, Hebammen oder Angehörige eines anderen Heilberufes

2. Psychologen, Psychotherapeuten

3. Ehe -, Familien -, Erziehung - oder Jugendberater*innen

4. Berater*innen für Suchtfragen in anerkannten Beratungsstellen

5. Mitarbeiter*innen anerkannter Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

6. Staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen - oder Pädagogen

7. Lehrer*innen an öffentlichen und an staatlichen anerkannten privaten Schulen


Ergänzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (2021)

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat der SGB VIII Reform zugestimmt. Damit wird der Grundstein für eine inklusive Jungendhilfe gelegt. Aufgenommen wurde eine Verpflichtung in § 8a, die Berufsgeheimnisträger (auch Zahnärzte), die Daten übermittelt haben, an der Gefährdungseinschätzung nach fachlicher Einschätzung  zu beteiligen. Das Jugendamt ist nach einer eigenen Einschätzung zur Rückmeldung gegenüber der Berufsgeheimnisträger verpflichtet.


Die Kinderrechte in Kurzfassung


1. Alle Kinder haben die gleichen Rechte.

    Kein Kind darf benachteiligt werden.


2. Kinder haben das Recht gesund zu leben,

    Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden.


3. Kinder haben das Recht bei ihren Eltern zu leben und 

    von ihren Eltern gut betreut zu werden.


4. Kinder haben das Recht zu lernen und eine 

    Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und

    Fähigkeiten entspricht.


5. Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen 

    und künstlerisch tätig zu sein.


6. Kinder haben das Recht sich bei allen fragen, die sie

    betreffen, zu informieren, mitzubestimmen und zu

    sagen, was sie denken.


7. Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt,

    Missbrauch und Ausbeutung.


8. Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre

    Würde geachtet werden.


9. Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht 

    besonders geschützt zu werden.


10. Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere

       Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben

       teilnehmen können.


Kindeswohlgefährdung


Als Kindeswohlgefährdung gilt bereits seit den 1950-er Jahren "eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasst" (BGH FamRZ. 1956, S. 350)
Gemäß dieser Definition müssen drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein, damit von einer Kinderwohlgefährdung auszugehen ist:

  • Die Gefährdung des Kindes muss gegenwärtig gegeben sein
  • Die gegenwärtige oder zukünftige Schädigung muss erheblich sein.
  • Die Schädigung muss sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lassen, sofern sie noch nicht eingetreten ist.
Voraussetzung ist also nicht nur die Beeinträchtigung des Kinderswohls durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen, sondern auch und vor allem die nachhaltig negative Wirkung dieses Verhaltens/Unterlassens, genauer: die körperliche, geistige oder seelische Schädigung des betroffenen Kindes. Erst dann spricht man vom Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung.

Die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen erheblichen Schadenseintritts ist wiederum abhängig vom Handeln der Personenberechtigten, sofern die Bedrohung durch menschliches Handeln oder Unterlassen hervorgerufen oder aufrecht erhalten wird und nicht beispielsweise durch eine schwere Erkrankung.
Von Bedeutung sind:

  • die Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen
  • die Bereitschaft der Erziehungsberechtigten, die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


Erscheinungsformen von Kinderwohlgefährdung

  • Vernachlässigung (passiv)
  • körperliche Vernachlässigung
  • emotionale Vernachlässigung
  • Kindesmisshandlung (aktiv)
  • Erziehungsgewalt und körperliche Misshandlung
  • Seelische Misshandlung
  • Sexualisierte Gewalt
  • Häusliche Gewalt
  • Weibliche Genitalbeschneidung

Schutzfaktoren in der kindlichen Entwicklung

  • Schutzfaktoren auf der sozialen Ebene (sichere Bindung)
  • Schutzfaktoren  auf der Ebene der Eltern und der Familie (Unterstützung in der Familie oder von außen)
  • Schutzfaktoren auf der Ebene der Kinder Intelligenz und kontaktfreudiges Temperament)

Risikofaktoren in der kindlichen Entwicklung

  • Gesellschaftliche Risikofaktoren (z.B. Arbeitslosigkeit)
  • Materielle Situation (Finanzielle Engpässe)
  • Soziale Situation ( soziale Isolation im Wohnumfeld)
  • Familiäre Risikofaktoren (z.B. Trennung/Alleinerziehend)
  • Biografie der Familie (eigene Lebensgeschichte, niedriger Bildungsstand)
  • Ebene des Kindes (z.B. schwieriges Temperament)

Im Prozess der Früherkennung von Kindeswohlgefährdung ist das Wissen um folgende Grundlagen wichtig:

  • Notwendige Bedingungen und Voraussetzungen für eine gesunde Entwicklung von Kindern
  • Grundbedürfnisse von Kindern
  • Grenzsteine der Entwicklung
  • Folgen von unzureichender Befriedigung kindlicher Bedürfnisse



Quelle: Kinderschutzbund Minden-Bad Oeynhausen e.V.